Die Situation ist nicht vergleichbar mit den von den Beschwerdeführenden erwähnten Entscheiden des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, in welchen dieses die Delegation der Unterschrift von Entscheiden des Regierungsstatthalters Bern-Mittelland an dessen Abteilungsleiter «Recht» als unzulässig bezeichnete.29 So ist die hoheitliche Entscheidgewalt dort von Gesetzes wegen an die Regierungsstatthalterin / den Regierungsstatthalter bzw. deren Stellvertretende gebunden, weshalb die Unterschriftenbefugnis für deren Entscheide nicht an Mitarbeitende delegiert werden dürfen.