c) Daran ändern auch die Einwände der Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2022 nichts. Wie oben ausgeführt besteht für die hier strittige Delegation der Unterschriftenberechtigung eine genügende gesetzliche Grundlage. Die Situation ist nicht vergleichbar mit den von den Beschwerdeführenden erwähnten Entscheiden des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, in welchen dieses die Delegation der Unterschrift von Entscheiden des Regierungsstatthalters Bern-Mittelland an dessen Abteilungsleiter «Recht» als unzulässig bezeichnete.29 So ist die hoheitliche Entscheidgewalt dort von Gesetzes wegen an die Regierungsstatthalterin /