Mit Schreiben vom 5. April 2022 bestätigte der Vorsteher der Abteilung Bauen, dass er dem hier zuständigen Bauinspektor die Unterschriftenberechtigung für die Feststellung der Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sowie für die Entscheide über Ausnahmebewilligungen nach den Art. 24 ff. RPG in dem ihm zugeteilten Gebiet vollständig übertragen habe. Insgesamt ist damit diese Delegation der Unterschriftenberechtigung zulässig und diese beruht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage.