Gemäss Amtsreglement des AGR28, welches sowohl von der Direktorin als auch vom Amtsvorsteher des AGR unterschrieben wurde, unterzeichnen die Abteilungsvorstehenden die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Geschäfte und Verfügungen. Sie können dabei ihre Unterschriftenberechtigung ganz oder teilweise an Mitarbeitende ihrer Abteilung delegieren (Art. 6.2 Amtsreglement AGR). Mit Schreiben vom 5. April 2022 bestätigte der Vorsteher der Abteilung Bauen, dass er dem hier zuständigen Bauinspektor die Unterschriftenberechtigung für die Feststellung der Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sowie für die Entscheide über Ausnahmebewilligungen nach den Art.