Nach Art 6 Abs. 2 OrV DIJ erlässt die Direktorin oder der Direktor der DIJ eine Geschäftsordnung und regelt die Organisation der Direktion im Einzelnen, insbesondere u.a. die Vertretungsbefugnisse und Unterschriftenberechtigung. Nach Art. 7 Abs. 2 OrV DIJ legen sodann die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die Vorsteherinnen und Vorsteher der Ämter Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schriftlich fest und umschreiben die Organisation und die wichtigsten Abläufe ihrer Organisationseinheit in einem Reglement, soweit die Geschäftsordnung der Ergänzung bedarf.