b) Gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG und Art. 84 Abs. 1 BauG entscheidet die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) über die Zonenkonformität bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone und über Ausnahmegesuche nach den Artikeln 24 bis 24e und 37a RPG. Zuständige Stelle der DIJ ist das AGR (Art. 12 Abs. 1 Bst. e OrV DIJ27). Nach Art 6 Abs. 2 OrV DIJ erlässt die Direktorin oder der Direktor der DIJ eine Geschäftsordnung und regelt die Organisation der Direktion im Einzelnen, insbesondere u.a. die Vertretungsbefugnisse und Unterschriftenberechtigung.