Die BVD bejahte die Baubewilligungspflicht im damaligen Entscheid für beide Varianten und damit ausdrücklich auch für die Schneebar mit hufeisenartiger Form, wie sie nun beantragt wird (BVD 120/2021/10, E. 3d). Damit wurde über die Frage der Baubewilligungspflicht der hier strittigen Bartheke aus Schnee bereits rechtskräftig entschieden. Soweit die Beschwerdeführenden daher an verschiedenen Stellen ihrer Beschwerde sowie der Stellungnahme vom 20. April 2022 die Baubewilligungspflicht erneut bestreiten, so ist darauf nicht mehr einzutreten.