So hat er diese im Plan als Beilage seines Gesuchs um Betriebsbewilligung vom 22. Januar 201926 selber mit den Massen 12 m x 12 m eingetragen. Später machte er allerdings geltend, dass eine kreisförmige oder hufeisenartige Form mit kleinerer Grundfläche (weniger als 10 m2) realisiert werden sollte. Dies entspricht der vorliegend strittigen Schneebar (vgl. I. Sachverhalt, Ziff. 2). Die BVD bejahte die Baubewilligungspflicht im damaligen Entscheid für beide Varianten und damit ausdrücklich auch für die Schneebar mit hufeisenartiger Form, wie sie nun beantragt wird (BVD 120/2021/10, E. 3d).