b) Eine rechtskräftig beurteilte Sache, eine sog. «res iudicata», kann nicht nochmals zum Gegenstand eines Verfahrens gemacht werden. Dies setzt allerdings die Identität des entschiedenen Punktes voraus, wobei rechtlich unmassgebliche Abweichungen nicht in Betracht fallen. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist auch bei geringfügigen Änderungen gegenüber dem bereits beurteilten Projekt von einem identischen, bereits beurteilten Vorhaben auszugehen, wenn die Änderungen rechtlich nicht massgeblich sind.25