der Beschwerdegegnerin 1, welche nur den Beschwerdeführer 1 als beschwerdeberechtigt erachtet – beide Beschwerdeführenden durch den vorinstanzlichen Bauabschlag beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitgegenstand, res iudicata