Denselben Antrag stellt die Beschwerdegegnerin 2 mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2022. Die Gemeinde verzichtete mit Schreiben vom 31. März 2020 auf eine Beschwerdevernehmlassung und verwies auf die Ausführungen des Regierungsstatthalteramts im angefochtenen Entscheid.