3. Der Beschwerdeführerin werden neun Zehntel der Verfahrenskosten von CHF 1800.00, ausmachend CHF 1620.00, und der Beschwerdegegnerin ein Zehntel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 180.00, zur Bezahlung auferlegt. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 15/16 BVD 110/2022/27 IV. Eröffnung