c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Voraussetzungen für eine Parteikostenentschädigung an die Parteien und die Vorinstanz sind nicht erfüllt (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). Es werden daher keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 1. Der Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin ist abzuweisen, soweit er nicht gegenstandslos geworden ist.