Es ist daher gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin neun Zehntel der Verfahrenskosten von CHF 1800.00, also CHF 1620.00, und der Beschwerdegegnerin ein Zehntel der Verfahrenskosten von CHF 1800.00, also CHF 180.00, aufzuerlegen. Die Anpassung der angefochtenen Baubewilligung infolge der Aufhebung der Auflage im Fachbericht Immissionsschutz des AUE hat keinen Einfluss auf die Kostenverteilung. Diese erfolgt von Amtes wegen.