Hinsichtlich der Auflage zur Abnahmemessung gilt die Beschwerdeführerin als obsiegend und die Beschwerdegegnerin als unterliegend. In allen anderen Punkten gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend bzw. die Beschwerdegegnerin als obsiegend. Die Anordnung der Auflage hat im vorliegenden Fall nur untergeordnete Bedeutung. Es ist daher gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin neun Zehntel der Verfahrenskosten von CHF 1800.00, also CHF 1620.00, und der Beschwerdegegnerin ein Zehntel der Verfahrenskosten von CHF 1800.00, also CHF 180.00, aufzuerlegen.