a) Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, grossmehrheitlich abzuweisen. Einzig bezüglich der fehlenden Abnahmemessung beim OMEN 2 ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Baubewilligung der Stadt Bern vom 14. Januar 2022 ist mit einer entsprechenden Auflage zu ergänzen (Abnahmemessungen beim OMEN 2).