Im vorliegenden Fall ist es jedoch sachlich gerechtfertigt, am OMEN 2 eine Abnahmemessung anzuordnen. Diesbezüglich, d.h. der Rüge betreffend die fehlende Abnahmemessung, erweist sich die Beschwerde teilweise als begründet. Sodann sind aus heutiger Sicht ein taugliches QS-System und ein Messverfahren für die adaptiven Antennen vorhanden. Der Betrieb adaptiver Antennen ohne Anwendung des Korrekturfaktors widerspricht, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, nicht dem Vorsorgeprinzip und ist mit Ziffer 63 Anhang 1 NISV vereinbar. Dem Vorhaben stehen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch keine Hindernisse der Planung entgegen.