a) Die Vorinstanz hat das Baubewilligungsverfahren korrekt durchgeführt. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Weiter ergibt sich aus den Erwägungen, dass ein Betrieb der adaptiven Antennen unter Anwendung des Korrekturfaktors auf die maximale Sendeleistung nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Zudem steht fest, dass es keine Anhaltspunkte für eine in tatsächlicher Hinsicht fehlerhafte oder sonst wie rechtlich unzulässige Immissionsprognose gibt. Die Baugesuchsunterlagen sind korrekt und die Anlage hält die Grenzwerte der NISV, beurteilt nach einem «Worst- Case-Szenario», ein. Im vorliegenden Fall ist es jedoch sachlich gerechtfertigt, am OMEN 2 eine Abnahmemessung anzuordnen.