b) Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei der strittigen Mobilfunkanlage ein Betrieb unter Anwendung des Korrekturfaktors baubewilligt und zulässig wäre. Vielmehr muss die Beschwerdegegnerin, wie in der Erwägung 4c erwähnt, die notwendigen Schritte einleiten, wenn sie einen Korrekturfaktor auf die maximale Sendeleistung anwenden will. Gemäss Bundesgerichtsentscheid BGE 150 II 379 ist für die Aufschaltung des Korrekturfaktors eine neue Baubewilligung erforderlich, und zwar auch dann, wenn die adaptiven Antennen bereits nach einer «Worst-Case-Beurtei- lung» baubewilligt worden sind. Dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auch ohne entsprechende Auflage Rechnung zu tragen.