Hintergrund dieser Auflage war der Umstand, dass noch nicht alle Voraussetzungen für die Anwendung eines Korrekturfaktors erfüllt waren. Mit der Validierung der automatischen Leistungsbegrenzung der Beschwerdegegnerin durch das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) hat sich dies im Verlaufe des Verfahrens geändert, sodass die zweite Auflage unterdessen hinfällig geworden ist. Dementsprechend wird diese zweite Auflage dem Antrag des AUE entsprechend von Amtes wegen aufgehoben.