Mit ihrer Beschwerde und den darin erwähnten Studien vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwiefern die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts überholt ist. Zudem wird die geplante Anlage keine Frequenzen im Millimeterwellenbereich nutzen. Unter Millimeterwellen versteht man elektromagnetische Wellen mit kurzer Wellenlänge (ca. 1 bis 15 mm) in einem sehr hohen Frequenzbereich (ab 20 GHz).34 Gemäss Standortdatenblatt vom 24. August 2020 (Revision: 1.12) liegt das höchste Frequenzband der streitgegenständlichen Mobilfunkbasisstation bei 3.6 GHz. 9. Aufhebung der Auflage zum Korrekturfaktor