In seinen Entscheiden stützte sich das Bundesgericht zudem auf die zuständigen Fachbehörden und deren Beurteilung.33 Mit Verweis auf diese Ausführungen ist nach dem heutigen Stand der Wissenschaft bei Einhaltung der Anlagegrenzwerte und der heute zur Diskussion stehenden Frequenzen nicht mit einer Gesundheitsgefährdung oder negativen Auswirkungen auf Tiere zu rechnen, die eine Verweigerung der Baubewilligung für die geplanten adaptiven Antennen rechtfertigen würde. Mit ihrer Beschwerde und den darin erwähnten Studien vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwiefern die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts überholt ist.