könnte. Es kam zum Schluss, dass nach dem heutigen Wissensstand die vorsorgliche Emissionsbegrenzung durch die Anwendung der aktuellen Grenzwerte dem Vorsorgeprinzip entspreche.32 Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in der Folge mehrfach bestätigt. In seinen Entscheiden stützte sich das Bundesgericht zudem auf die zuständigen Fachbehörden und deren Beurteilung.33