Danach ist vom Funktionieren der QS-Systeme auszugehen. Der Verweis der Beschwerdeführerin auf das Bundesgerichtsurteil 1C_97/2018 vom 3. September 2019 ist weder stichhaltig noch aktuell. Darüber hinaus bringt die Beschwerdeführerin keine triftigen Gründe vor, die ein Abweichen von der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gebieten würden. Eine Verletzung von Art. 12 Abs. 2 NISV liegt nicht vor. Die Abnahmemessung am OMEN 2 und das QS-System gewährleisten, dass die strittige Anlage die Grenzwerte im adaptiven Betrieb ohne Anwendung des Korrekturfaktors einhält. 8. Vorsorgeprinzip und Gesundheitsschutz