e) Soweit die Beschwerdeführerin sodann kritisiert, dass im Zusammenhang mit dem Betrieb von adaptiven Antennen, die nach dem «Worst-Case-Szenario» bewilligt wurden, keine Abnahmemessungen vorgenommen werden könnten und das QS-System untauglich sei, ist ihre Kritik unbegründet. In mehreren Urteilen hat das Bundesgericht bestätigt, dass die vom METAS empfohlenen Messmethoden zur Durchführung von Abnahmemessungen adaptiver Antennen zwecktauglich sind.28 Auch mit der Kritik am QS-System hat sich das Bundesgericht in jüngeren Entscheiden bereits mehrfach auseinandergesetzt.29 Danach ist vom Funktionieren der QS-Systeme auszugehen.