lagegrenzwert zu 80 Prozent ausgeschöpft ist. Demzufolge ist am OMEN 2 eine Abnahmemessung anzuordnen. Das Dispositiv des angefochtenen Bauentscheids wird daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde mit einer entsprechenden Auflage ergänzt. Die Auflage steht in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben und ist verhältnismässig. Mit der Abnahmemessung wird festgestellt, ob der Anlagegrenzwert an diesem Ort im ungünstigsten Fall, der gemäss 27 Vgl. https://www.bafu.admin.ch > Mobilfunkanlagen > Mobilfunk: Vollzugshilfen zur NISV > 1. Vollzugsempfehlun-