Das AUE hat auch nicht näher quantifiziert, was «wesentlich tiefer» genau bedeutet und mit welcher konkreten Gebäudedämpfung realistischerweise zu rechnen wäre. Da der Anlagegrenzwert am OMEN 2 im vorliegenden Fall zu 99 Prozent ausgeschöpft ist, kann nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Wert am OMEN 2 trotz einer wesentlichen Reduktion der Feldstärke – beispielsweise um 18 Prozent – unter 80 Prozent des Anlagegrenzwertes liegt. Unter diesen Umständen ist ein vollständiger Verzicht auf eine Abnahmemessung nicht sachgerecht. Vielmehr greift der in den Vollzugsempfehlungen der NISV verankerte Grundsatz, dass Abnahmemessungen an OMEN durchzuführen sind, wenn deren An-