Unter Verweis auf das Bundesgerichtsurteil 1C_97/2018 vom 3. September 2019 macht die Beschwerdeführerin ausserdem geltend, die Einhaltung der Grenzwerte müsse kontrollierbar sein. Zusammengefasst rügt sie, dass die bestehenden QS-Systeme von ihrer Konzeption her ungeeignet sind, adaptive Antennen zu kontrollieren, was eine Verletzung von Art. 12 Abs. 2 NISV darstelle.