a) Die Beschwerdeführerin kritisiert, im Fachbericht Immissionsschutz vom 17. August 2021 seien keine Abnahmemessungen vorgesehen. Die Einhaltung der Grenzwerte müsse messtechnisch belegt sein. Auch ist sie der Meinung, aufgrund mangelnder Klarheit bezüglich der Messmethode und der Messmöglichkeit könnten Abnahmemessungen von adaptiven Antennen nicht durchgeführt werden. Die Beschwerdeführerin folgert daraus, die im Baugesetz des Kantons Bern verbrieften Nachbarrechte würden deshalb nicht eingehalten. Unter Verweis auf das Bundesgerichtsurteil 1C_97/2018 vom 3. September 2019 macht die Beschwerdeführerin ausserdem geltend, die Einhaltung der Grenzwerte müsse kontrollierbar sein.