b) Es liegt in der Natur der Sache, dass im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nur eine rechnerische Beurteilung der Strahlenbelastung der geplanten Anlage möglich ist, da diese im Baubewilligungsstadium noch nicht in Betrieb ist. Folglich kann im Baubewilligungsverfahren nicht durch eine Messung festgestellt werden, ob die Grenzwerte der NISV eingehalten sind. Zeigt die rechnerische Prognose im Baubewilligungsverfahren jedoch, dass der Anlagegrenzwert an einem OMEN zu mehr als 80 Prozent ausgeschöpft wird, ist in der Regel nach Inbetriebnahme der Anlage eine Abnahmemessung durchzuführen.25 In diesem Fall ist die Baubewilligung mit einer entsprechenden Auflage zu versehen.