a) Unter Ziffer 5 ihrer Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin, das Baugesuch sei mangels objektiver und überprüfbarer Vorkehrungen (Messmethode und Abnahmemöglichkeit) nicht bewilligungsfähig. Mit Verweis auf die Erwägung 6.2 des Bundesgerichtsentscheids 1C_97/2018 vom 3. September 2019 führt sie besonders aus, die Mängel bestünden darin, dass es ihr nicht möglich sei, anhand der Baugesuchsakten und des Standortdatenblatts zu prüfen, ob der Anlagegrenzwert der NISV an den OMEN im Betriebszustand jederzeit eingehalten werde.