f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte oder sonst wie rechtlich unzulässige Immissionsprognose gibt. Die Berechnung der Immissionsfeldstärken nach dem «Worst-Case-Szenario», wie sie die Beschwerdegegnerin vorliegend vorgenommen hat, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig, mit Ziffer 63 Anhang 1 NISV vereinbar und wurde vom AUE als korrekt beurteilt. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 6. Mangelhaftes Baubewilligungsverfahren