Die Erstellung eines zusätzlichen Protokolls, in dem die einzelnen Schritte der Prüfung durch die Fachbehörde dargestellt werden könnten, ist nicht üblich und auch nicht nötig. Vielmehr kann auf die korrekte Vorgehensweise der Fachbehörde ohne Protokollierung vertraut werden. Hinzu kommt, dass im Verwaltungsund Verwaltungsjustizverfahren eine Protokollierungspflicht nur für mündliche Aussagen und Einvernahmen sowie für sinnliche Wahrnehmungen äusserer Sachumstände, z.B. an Augenscheinen, besteht.23