Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht bezüglich der Berechnungsmethode auch keine Rechtsunsicherheit. Vielmehr ist gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung die rechnerische Beurteilung adaptiver Antennen nach der «Worst-Case-Betrachtung» bundesrechtskonform.22 Auch der Umstand, dass das AUE bei der Prüfung des Standortdatenblattes kein Prüfprotokoll erstellt hat, schadet nicht. Das Ergebnis der Prüfung ist direkt in den Fachbericht Immissionsschutz eingeflossen. Die Erstellung eines zusätzlichen Protokolls, in dem die einzelnen Schritte der Prüfung durch die Fachbehörde dargestellt werden könnten, ist nicht üblich und auch nicht nötig.