Damit geht die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Kritik an den im Standortdatenblatt angegebenen Sendeleistungen von vornherein ins Leere. Folglich erübrigt sich auch der Antrag der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2023, das AUE sei aufzufordern, «die technische Machbarkeit des adaptiven Betriebes mit [den] vorliegenden, im Standortdatenblatt deklarierten Sendeleistungen mit den originalen Betriebshandbüchern des Antennenherstellers zu belegen». Der diesbezügliche Verfahrensantrag wird abgewiesen.