akten seien die dynamischen Antennendiagramme der adaptiven Antennen nicht berücksichtigt worden, geht somit fehl. Die im Standortdatenblatt vom 24. August 2020 (Revision: 1.12) deklarierten Parameter sind für die Beschwerdegegnerin verbindlich. Ob mit diesen Parametern aus technischer Sicht ein sinnvoller Mobilfunkbetrieb möglich ist, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich unerheblich und liegt in der Verantwortung der Infrastrukturbetreiberin.