Das Baugesuch sei mangels objektiver und überprüfbarer Vorkehrungen (Messmethode und Abnahmemöglichkeit) nicht bewilligungsfähig. In den Schlussbemerkungen bringt die Beschwerdeführerin schliesslich vor, dass es mit den im Standortdatenblatt deklarierten Sendeleistungen nicht möglich sei, die geplanten Antennen adaptiv zu betreiben.