d) Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe keine Feststellungsverfügung gemäss Art. 2 BauG erlassen. Was die Beschwerdeführerin mit dieser Kritik genau meint und inwiefern sich dies auf den Ausgang des Verfahrens auswirken könnte, ist vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz die Baubewilligung für den geplanten Um- und Ausbau der streitgegenständlichen Mobilfunkanlage erteilt hat, unklar. Mit dieser Kritik will die Beschwerdeführerin vermutlich zum Ausdruck bringen, dass die Voraussetzungen für eine Baubewilligung nach Art. 2 BauG gerade nicht erfüllt sind. Ob dies der Fall ist, ist Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen.