Dies ergibt sich auch aus dem Standortdatenblatt vom 24. August 2020 (Revision: 1.12), das Gegenstand des Baugesuchs vom 29. Juni 2021 ist. Auf die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Korrekturfaktor vorgebrachten Rügen ist daher im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht weiter einzugehen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in seinem Leiturteil 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024 die Bestimmungen zum Korrekturfaktor und damit auch den Betrieb von adaptiven Antennen unter Anwendung des Korrekturfaktors als rechtmässig beurteilt hat.18