Die Anträge, wozu auch der Sistierungsantrag gehört, wurden von der Vorinstanz unter dem Titel «Schlussbemerkungen» denn auch ausdrücklich abgewiesen, wie sich aus der angefochtenen Baubewilligung ergibt. In ihrer Beschwerde bemerkt die Beschwerdeführerin selbst, dass die Vorinstanz «leider» verschiedene Verfahrensanträge abgelehnt habe.17 Ihre Kritik, die Vorinstanz habe sich zum gestellten «Eventualantrag der Sistierung» nicht geäussert, erweist sich somit als widersprüchlich. Von einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs kann nicht gesprochen werden. Auch diesbezüglich ist die Beschwerde unbegründet. 4. Streitgegenstand und Korrekturfaktor