d) Unklar ist sodann, was die Beschwerdeführerin aus ihrer Argumentation ableiten will, dass man im Dispositiv «nichts über den Entscheid zu den Einsprachen erfahre». Dazu ist Folgendes festzuhalten: Nach Art. 38 Abs. 2 BauG wird im Bauentscheid über das Baugesuch und die damit verbundenen Ausnahmegesuche sowie über die Kostenpflicht entschieden. Zudem sind im Bauentscheid die unerledigten Einsprachen zu behandeln. Was im Dispositiv des Bauentscheids enthalten sein muss, ist detailliert und abschliessend in Art. 36 Abs. 3 BewD16 geregelt. Der Entscheid über die Einsprachen gehört nicht dazu.