Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Argument der Beschwerdeführerin bezüglich der Berechnung und Messung adaptiver Antennen berücksichtigt hat, kann keine Verletzung der sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Begründungspflicht abgeleitet werden. Wie ihre Beschwerde belegt, war es der Beschwerdeführerin vielmehr ohne Weiteres möglich, die Baubewilligung sachgerecht anzufechten. Folglich ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht ausreichend nachgekommen. 13 BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; BGE 140 II 262 E. 6.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen