Die Vorinstanz durfte in der angefochtenen Baubewilligung zur Begründung auch auf den Fachbericht Immissionsschutz des AUE verweisen, von dem sie sich bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf den sie sich bei der Prüfung der Vereinbarkeit mit den Vorschriften der NISV abstützte. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Argument der Beschwerdeführerin bezüglich der Berechnung und Messung adaptiver Antennen berücksichtigt hat, kann keine Verletzung der sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Begründungspflicht abgeleitet werden.