sie musste sich nicht mit jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich auseinandersetzen und durfte die ausdrückliche Bezugnahme auf vorgebrachte Argumente unterlassen, die sie von vornherein als unerheblich betrachtete.15 Die Vorinstanz durfte in der angefochtenen Baubewilligung zur Begründung auch auf den Fachbericht Immissionsschutz des AUE verweisen, von dem sie sich bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf den sie sich bei der Prüfung der Vereinbarkeit mit den Vorschriften der NISV abstützte.