Inwiefern unter diesen Umständen der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz durfte sich in der angefochtenen Baubewilligung in gebotener Kürze auf die wesentlichen Rügen in der Einsprache beschränken; sie musste sich nicht mit jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich auseinandersetzen und durfte die ausdrückliche Bezugnahme auf vorgebrachte Argumente unterlassen, die sie von vornherein als unerheblich betrachtete.15