c) Die Stellungnahme der Vorinstanz zur Einsprache der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Baubewilligung ist zwar knapp. Aus der angefochtenen Baubewilligung geht jedoch hervor, dass die Vorinstanz zu den wesentlichen Einsprachepunkten der Beschwerdeführerin, nämlich der Einhaltung der Vorschriften der NISV und der zu hohen Konzentration von Mobilfunkanlagen (fehlende Gesamtplanung), Stellung genommen, diese aus baupolizeilicher Sicht als unbegründet beurteilt und unter anderem mit dem Verweis auf den Fachbericht Immissionsschutz des AUE vom 17. August 2021 abgewiesen hat.