a) Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör mehrfach verletzt und zum Teil sogar verweigert, indem sie sich weder zum gestellten Eventualantrag der Sistierung geäussert noch sich mit den Rügen im Zusammenhang mit der fehlenden Vollzugs- und Messmöglichkeit von adaptiven 5G-Mobilfunkantennen auseinandergesetzt habe. Im Dispositiv der Baubewilligung sei auch nichts zum Entscheid über die Einsprachen zu erfahren. Schliesslich habe sich die Vorinstanz in der Baubewilligung auch nicht zu den Rügen in den Schlussbemerkungen geäussert.