b) Zunächst ist unklar, ob die Kritik der Beschwerdeführerin als Geltendmachung eines Ableh- nungs- oder Ausstandsbegehrens zu verstehen ist. Sollte es sich dabei um ein Ablehnungs- oder Ausstandsbegehren handeln, ist darauf nicht einzutreten. Nach der Rechtsprechung müssen Ausstandsgründe sofort, d.h. ab Kenntnis der Befangenheit, gerügt werden.9 Die Beschwerdeführerin hätte die angebliche Befangenheit bereits im Baubewilligungsverfahren rügen können, was sie – soweit in den Akten ersichtlich – nicht getan hat. Ihr Einwand ist daher verspätet, weshalb auf die Rüge nicht einzugehen ist.