Somit befindet sie sich innerhalb des Einspracheperimeters von 816.30 m. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist daher zu bejahen. Im Übrigen wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. 2. Befangenheit a) Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor (vgl. Ziff. 9.1), die Abteilung Immissionsschutz sei befangen. Dies, weil sie dem Amt für Wirtschaft unterstehe, das wiederum die Interessen der Wirtschaft fördere und ein Interesse daran habe, dass 5G eingeführt werde.