Bei Mobilfunkanlagen gilt hinsichtlich der Strahlung als einsprache- bzw. beschwerdeberechtigt, wer sich im Perimeter befindet, in dem die konkret berechnete Strahlung 10 Prozent oder mehr des Anlagegrenzwertes beträgt.7 Nach dem Standortdatenblatt vom 24. August 2020 (Revision: 1.12) beträgt der Einspracheradius 816.3 m.8 Die Beschwerdeführerin wohnt an der G.________strasse 31 und ist gemäss dem Grundstückdaten-Informationssystem des Kantons Bern (GRUDIS) Stockwerkeigentümerin der Wohnliegenschaft G.________strasse 31. Die Distanz der Wohnliegenschaft zum Antennenstandort beträgt rund 400 m. Somit befindet sie sich innerhalb des Einspracheperimeters von 816.30 m.